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Urteile des Bundesverfassungsgerichts!

 

26.02.2013

Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden

Bietet die Schulmedizin nur noch palliative Therapien an, weil sie jede Möglichkeit kurativer Behandlung als aussichtslos erachtet, kommt die Leistungspflicht für eine Alternativbehandlung nur dann in Betracht, wenn die auf Indizien gestützte Aussicht auf einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg besteht. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, reichen hierfür nicht. Mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ist es in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr jedoch nicht zu vereinbaren, Versicherte auf eine nurmehr auf die Linderung von Krankheitsbeschwerden zielende Standardtherapie zu verweisen, wenn durch eine Alternativbehandlung eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung besteht.

Beschluss des BVerfG vom 26.02.2013 – 1 BvR 2045/12 -

 

14.07.2011

Berufsgerichtliche Verurteilung wegen Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztehaus"

Die Verwendung der Bezeichnung "Zahnärztehaus" für eine in einem Haus tätige zahnärztliche Gemeinschaftspraxis als Werbemaßnahme kann nicht als solche, sondern erst dann berufswidrig sein, wenn dies als irreführende oder als sachlich unangemessene Werbung einzustufen ist. Das Grundrecht der freien Berufsausübung erfordert dabei die Nachvollziehbarkeit der fachgerichtlichen Bewertung dieser Bezeichnung als berufswidrig.

Beschluss des BVerfG vom 14.07.2011 – 1 BvR 407/11 -

 

01.06.201

Verfassungsrechtliche Grenzen des Werbeverbots für Zahnärzte

1. Es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung zahnärztlicher und gewerblicher, einen Bezug zur Zahnarztpraxis aufweisender Tätigkeit im Bereich der Werbung rechtfertigen können (hier entschieden für ein zahntechnisches Labor und einen auf zahnärztliche Literatur spezialisierten Verlag).

2. Die Auffassung, eine wahrheitsgemäße und nicht irreführende Werbung für den Digitalen Volumentomographen im Internet sei schon auf Grund der Art der Präsentation berufswidrig, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist es allerdings, die Erwähnung der Herstellerfirma des Tomographen als berufswidrig einzustufen.

3. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Bezeichnung "Zahnarzt für Implantologie" (auch mit dem Zusatz Master of Science) in einer zahnärztlichen Werbung als irreführend und damit als berufswidrig anzusehen.

4. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, die von einem Zahnarzt zu Werbezwecken durchgeführte Verlosung von Preisen (Gutscheine für ein "Bleaching", eine Zahnreinigung, einen Patientenratgeber und Zahnbürsten) allein mit der Begründung als gegen die zahnärztlichen Berufsregeln verstoßend einzustufen, bei der Verlosung handle es sich um eine für die gewerbliche Wirtschaft typische Werbemethode. Offen bleibt, ob das berufsrechtliche Verbot der Verlosung eines Gutscheins für ein "Bleaching" wegen dessen möglicher gesundheitlicher Risiken verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.

Beschluss des BVerfG vom 01.06.2011 - 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10 -

 

08.12.2010

Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal

1. Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, bereits das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe einer Kostenschätzung im Internet durch einen Zahnarzt als Verletzung einer Berufspflicht zu beurteilen, ohne Gründe des Gemeinwohls zu nennen, die eine solche Untersuchung im konkreten Fall schon im Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung gebieten.

2. Allein die Wahl des Mediums Internet erlaubt es vom Grundsatz her nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.

3. Es ist nicht mit Art. 12Abs. 1 GG vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung eines Zahnarztes generell als berufsrechtswidrige Werbung iSv § 21 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zu qualifizieren.

4. Die von einem Zahnarzt als Gegenleistung für die Nutzung einer der Anbahnung von Arzt-Patienten-Kontakten dienenden Internetplattform gezahlte Provision stellt bei verfassungskonformer Auslegung der Berufsordnung für Zahnärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg kein unzulässiges Entgelt für die Vermittlung oder Zuweisung von Patienten dar.

Beschluss des BVerfG vom 08.12.2010 - 1 BvR 1287/08 -

 

06.07.2010

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Urteil des BVerfG vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -

 

02.07.2010

Eintragung einer Lebenspartnerin in Geburtsurkunde

Es werden keine Grundrechte der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partnerinnen verletzt, wenn die Eintragung der einen Partnerin in die Geburtsurkunde des von der anderen Partnerin während der Partnerschaft geborenen Kindes ohne vorherige Adoption abgelehnt wird.

Beschluss des BVerfG vom 02.07.2010 - 1 BvR 666/10 -

 

08.04.2010

Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Approbation wegen Unwürdigkeit

1. Die Auffassung, in Fällen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen nachträglicher Unwürdigkeit sei die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung regelmäßig und ohne Abwägung zwischen dem Gemeinschaftsgut Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft einerseits und dem grundrechtlich geschützten Interesse des Betroffenen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände andererseits zu bejahen (vgl. VGH Mannheim, NJW 2010, 692), ist mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht vereinbar.

2. Die Annahme der Unwürdigkeit eines Arztes iSv § 5 Abs. 2 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO als Voraussetzung für den Widerruf der Approbation ersetzt nicht in verfassungsrechtlich haltbarer Weise die Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Voraussetzung für die Anordnung des Sofortvollzugs.

3. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird verletzt, wenn im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs eines Approbationswiderrufs die Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens verfassungsrechtlich unhaltbar begründet und die Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.

Beschluss des BVerfG vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -

 

09.02.2010

Menschenwürdiges Existenzminimum 

1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -

 

27.02.2009

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung

1. Die seit dem 01.01.2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 % (§ 27 a Abs. 3 Satz 3 SGB V) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

2. Der Begriff der Krankheit kann nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden, dass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung zu zielen.

Beschluss des BVerfG vom 27.02.2009 – 1 BvR 2982/07 -

 

05.12.2008

Eingriff in das Recht auf Vornamenswahl – "Kiran"

1. Das Recht der Eltern auf grundsätzlich freie Wahl des Vornamens ihres Kindes wird nicht dadurch begrenzt, dass nur die Wahl eines geschlechtsbezogenen Namens zulässig ist.

2. Soweit dem Vornamen für die Persönlichkeit des Kindes Bedeutung zukommt, weil er dem Kind hilft, seine Identität zu finden und seine Individualität zu entwickeln, ist von einer Gefährdung des Kindeswohls allenfalls dann auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit biete, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (hier verneint für den Vornamen "Kiran").

Beschluss des BVerfG vom 05.12.2008 – 1 BvR 576/07 -

 

26.02.2008

Materieller Gehalt des Elternrechts

Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Rechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (im Anschluss an BVerfGE 24, 119 = NJW 1968, 2233).

Beschluss des BVerfG vom 26. 2. 2008 - 1 BvR 1624/06 -

 

19.02.2008

Werbung – Versteigerung von anwaltlichem Rechtsrat über ein Internetauktionshaus

1. Die Versteigerung von anwaltlichen Beratungsleistungen auf einer Internetplattform ist nicht berufsrechtswidrig.

2. Eine auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtete Werbung liegt nicht vor, da die Werbung des RA schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf nicht auf die Erteilung eines Mandats im Einzelfall gerichtete ist.

3. Mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit kann ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus auch nicht auf die Bewertung als eine – der form nach oder aufgrund des Inhalts – unsachliche Werbung gestützt werden. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf.

4. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nicht, die Grenzen erlaubter Außendarstellung von freiberuflich Tätigen enger zu ziehen.

5. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet zudem weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin, noch gefährdet es die ordnungsgemäße Berufsausübung. Eine Berufswidrigkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass durch Internetauktionen der Anschein erweckt werden kann, es handelt sich bei anwaltlichen Beratungsleistungen um eine nominierte Handelsware und dem Anwalt komme es auf die Erzielung eines maximalen Gewinns an. 

Beschluss des BVerfG vom 19.02.2008 – 1 BvR 1886/06 -

 

21.01.2008

Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung einer Arztpraxis

1. Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Arztpraxis die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

2. Der Richter darf die Untersuchung dieser Praxis nur anordnen, wenn er sich auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Beschluss des BVerfG vom 21.01.2008 - 2 BvR 1219/07 -

 

28.02.2007

Leistungen der Krankenversicherung bei künstlicher Befruchtung

1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.

2. Art. 6 Abs. 1 GG kann - auch in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip - keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern.

3. Der Schutzauftrag von Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG erfasst nicht Kinder, die noch nicht gezeugt sind.

Urteil des BVerfG vom 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -

 

28.03.2006

Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Arbeitslosenversicherung

Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden.

Beschluss des BVerfG vom 28.03.2006 - 1 BvL 10/01 -

 

09.01.2006

Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen

1.(...)

2. Der grundsätzliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen hat seine Grundlage unmittelbar im grundrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht des Patienten und muss daher nur zurücktreten, wenn ihm entsprechend wichtige Belange entgegenstehen.

3. Der Patient hat generell ein geschütztes Interesse daran, zu erfahren, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wurde, welche Daten sich dabei ergeben haben und wie man die weitere Entwicklung einschätzt.

4. (...)

5. (...)

Beschluss des BVerfG vom 09.01.2006 - 2 BvR 443/02 -

 

13.07.2005

Kein Werbeverbot bei sachlicher Information über Behandlungsmethoden

Werden in der Presse Artikel veröffentlicht, die vordergründig Informationen über Behandlungs- und Operationsmethoden geben und besteht an diesen sachlichen Informationen eine anerkennenswertes Allgemeininteresse, so ist eine Kommerzialisierung zu vermeiden. Ein Verstoß gegen das Werbeverbot nach § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für Ärzte Bayerns kann daher nicht bejaht werden.

Beschluss des BVerfG vom 13.07.2005 - 1 BvR 191/05 -

 

29.04.2004

Zulässige Werbung eines Zahnarztes in Tageszeitung

1. Ein Zahnarzt, der in einer Tageszeitung (6 x 4 cm) mit einem im linken oberen Rand abgebildeten halben geöffneten Mund wirbt, handelt nicht berufsrechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Gemeinwohlbelange, die eine Untersagung rechtfertigen, einer solchen Werbung entgegenstehen.

2. (...)

Beschluss des BVerfG vom 29.04.2004 - 1 BvR 649/04 -

 

28.01.2004

Begrenzung der Anzahl der Vornamen für ein Kind

1. Der Staat ist in Wahrnehmung seines Wächteramts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen.

2. Das von Art. 6 Abs. 2 GG umfasste Recht der Eltern, ihrem Kind (einen) Vornamen zu geben, findet dort seine Grenze, wo die Namensbestimmung dem Kindeswohl widerspricht. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Vornamen durch ihre Anzahl (hier: zwölf) und ihre ungewöhnliche Schreibweise erheblich belästigenden Charakter für das Kind hätten und die Selbstidentifikation des Kindes nicht mehr gewährleistet ist.

3. (...)

Beschluss des BVerfG vom 28.01.2004 - 1 BvR 994/98 -

 

08.11.2003

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld - § 14 Abs. 1 MuSchG verfassungswidrig

1. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist an der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (Abweichung von BVerfGE 37, 121 [131] = NJW 1974, 1461).

2. Art. 6 Abs. 4 GG begründet keine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die Kosten des Mutterschutzes allein zu tragen.

3. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines Gestaltungsermessens entscheiden, wie er dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG nachkommt. Legt der Gesetzgeber in Erfüllung seines Schutzauftrags zu Gunsten der Mutter dem Arbeitgeber Lasten auf, ist durch geeignete Regelungen im Rahmen des Möglichen der Gefahr zu begegnen, dass sich Schutzvorschriften auf Arbeitnehmerinnen faktisch diskriminierend auswirken.

4. § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2005 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.

Beschluss des BVerfG vom 18.11.2003 – 1 BvR 302/96 -

 

26.09.2003

Zulässige Werbung für eine zahnärztliche Klinik

1. Für Kliniken gelten nicht die gleichen Werbebeschränkungen wie für niedergelassene Ärzte. Die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung auf kleinere Kliniken ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.

2. Konkurrentenschutz und Schutz vor Umsatzverlagerungen sind keine legitimen Zwecke, die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Der Versuch, durch berufsbezogene und sachangemessene Werbung Patienten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen, ist als solcher nicht berufswidrig.

Beschluss des BVerfG vom 26.09.2003 – 1 BvR 1608/02 -

 

26.08.2003

Werbung von Zahnärzten im Internet und in den "Gelben Seiten"

1. Berufsrechtliche Werbeverbote sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur die berufswidrige Werbung zulässig ist. Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung enger zu ziehen, zumal sich Internetwerbung als passive Darstellungsform nicht unaufgefordert potenziellen Patienten aufdrängt, sondern von diesen erst aktiv aufgerufen werden muss.

2. In das Internet eingestellte Informationen über den beruflichen Werdegang des Arztes, seine Praxiserfahrungen und seine Erfahrungen in einem bestimmten Behandlungsgebiet sind sachangemessen und entsprechen einem legitimen Informationsinteresse und ‑bedürfnis des Patienten.

3. Eine berufsrechtliche Vorschrift, die es einem Zahnarzt verbietet, mit Gebietsbezeichnungen zu werden, die von der Zahnärztekammer noch nicht als solche anerkannt sind, verstößt jedenfalls dann gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn beachtenswerte Gemeinwohlbelange für ein derartiges Verbot nicht ersichtlich sind.

4. Der wahrheitsgemäße Hinweis eines Zahnarztes auf das Betätigungsfeld der Implantologie in den "Gelben Seiten" stellt für den Patienten, der sich einer solchen Behandlung unterziehen will, einen wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch dar. Es handelt sich somit nicht um berufswidrige Werbung, sondern um interessengerechte und sachangemessene Information, die auch unter Beachtung der Gemeinwohlbelange zulässig ist.

Beschluss des BVerfG vom 26.08.2003 – 1 BvR 1003/02 -

 

17.07.2003

Zulässige Internetwerbung einer Klinik

1. § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG sowie § 27 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.01.1998 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Ausführungen zur Beschreibung einer Klinik auf deren Homepage im Internet werden dem Informationsbedürfnis derjenigen Patienten gerecht, die eine Behandlung ins Auge gefasst haben und sich über die denkbaren Behandler informieren, bevor sie eine Entscheidung treffen.

Beschluss des BVerfG vom 17.07.2003 – 1 BvR 2115/02 -

 

09.04.2003

Rechtsstellung des so genannten biologischen Vaters

1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.

2. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

3. (...)

Beschluss des BVerfG vom 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96 u.a.-

 

17.12.2002

Festbeträge für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Die in den §§ 35 und 36 SGB V enthaltene Ermächtigung der Krankenkassenverbände, für Arznei- und Hilfsmittel Festbeträge festzusetzen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Urteil des BVerfG vom 17.12.2002 – 1 BvL 28/95 u.a. -

 

02.08.2001

Betreuung eines Zeugen Jehovas

Die vorläufige Bestellung eines Betreuers zur Zustimmung zur Gabe von Bluttransfusionen bei einem Angehörigen der Zeugen Jehovas entgegen deren erklärten Willen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Beschluss des BVerfG vom 02.08.2001 - 1 BvR 618/93 -