23.04.2013
Sozialplan
– Benachteiligung wegen des Alters oder einer
Schwerbehinderung
Eine
auf dem Merkmal der Behinderung beruhende mittelbare
Benachteiligung iSd §§ 1, 3 Abs. 2, 7 Abs.
1 AGG liegt nicht vor, wenn sich die Höhe der
Sozialplanabfindung für rentennahe Arbeitnehmer nach der
Bezugsmöglichkeit einer vorgezogenen Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit richtet und schwerbehinderte Arbeitnehmer die
gleiche Sozialplanabfindung erhalten wie nicht behinderte
Arbeitnehmer.
Urteil
des BAG vom 23.04.2013 –
1 AZR 916/11 -
25.10.2012
Kündigung
wegen des Verdachts einer Straftat
Eine
Verdachtskündigung kann nicht ausschließlich auf den Umstand
gestützt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden einen
dringenden Tatverdacht bejaht haben.
Urteil
des BAG vom 25.10.2012 –
2 AZR 700/11 -
19.09.2012
Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit nach dem TV-L
Umkleidezeiten
und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche
Wegezeiten sind im Anwendungsbereich des TV-L vergütungspflichtige
Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten
Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen
muss.
Urteil
des BAG vom 19.09.2012 – 5 AZR 678/11 -
09.06.2011
Außerordentliche
Kündigung wegen sexueller Belästigung –
Interessenabwägung
1.
Eine sexuelle
Belästigung iSv §
3 Abs. 4 AGG
stellt nach §
7 Abs. 3 AGG
eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist "an
sich" als wichtiger Grund iSv §
626 Abs. 1 BGB
geeignet. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen
Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des
Einzelfalls, unter anderem von ihrem Umfang und ihrer Intensität.
2.
Eine sexuelle
Belästigung iSv §
3 Abs. 4 AGG
liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes
Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt wird. Für das
"Bewirken" genügt der bloße Eintritt der Belästigung.
Vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv
verantwortlichen Person ist nicht erforderlich.
3.
Das
Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit in §
3 Abs. 4 AGG
erfordert –
anders als noch §
2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des mit Inkrafttreten des AGG
am 18. 8. 2006 außer Kraft getretenen Beschäftigtenschutzgesetzes
–
nicht, dass die betroffene Person ihre ablehnende Einstellung
zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht hat. Maßgeblich
ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise
objektiv erkennbar war.
4.
Die nach §
626 Abs. 1 BGB
erforderliche Interessenabwägung hat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zu erfolgen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger
Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt
er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin
zu Vertragsstörungen kommen. Dabei ist nicht erforderlich,
dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt. Es
reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus
demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe
in einem inneren Zusammenhang stehen. Ein solcher innerer
Zusammenhang besteht zwischen sexuellen Belästigungen durch körperliche
Berührung und solchen verbaler Art.
5.
Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
konkretisiert auch §
12 Abs. 3 AGG.
Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das
Benachteiligungsverbot des §
7 Abs. 1 AGG,
zu denen sexuelle Belästigungen iSv §
3 Abs. 4 AGG
gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und
angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen zur Unterbindung
der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung zu ergreifen. Geeignet in diesem Sinne sind nur Maßnahmen,
von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die
Benachteiligung für die Zukunft abstellen, d. h.
eine Wiederholungsgefahr ausschließen.
Urteil
des BAG vom 09.06.2011 - 2
AZR 323/10 –
25.11.2010
Personenbedingte
Kündigung bei mehrjähriger Freiheitsstrafe
Jedenfalls
dann, wenn der Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwei Jahren zu verbüßen hat und nicht absehbar ist, ob und
gegebenenfalls wann er vorzeitig aus der Haft entlassen wird,
liegt im Regelfall –
unbeschadet einer abschließenden Interessenabwägung –
ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor.
Urteil
des BAG vom 25.11.2010
- 2
AZR 984/08 -
23.09.2010
Vergütung
ärztlicher Rufbereitschaft
Ein
Arzt hat im Rahmen des TV-Ärzte/VKA Anspruch auf Vergütung
der Zeiten, in denen er Rufbereitschaft telefonisch von zu
Hause aus wahrnimmt.
Urteil
des BAG vom 23.09.2010 - 6 AZR 330/09 -
08.09.2011
Kündigung
des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen
Wiederheirat
Auch
bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen
eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche
Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen,
dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam
ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen
einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens andererseits.
Urteil
des BAG vom 08.09.2011 - 2
AZR 543/10 -
23.02.2010
Ärztliche
Schweigepflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Die
ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt über den Tod hinaus.
Sie darf lediglich im vermuteten Einverständnis des
verstorbenen Zeugen gebrochen werden. Nur der behandelnde Arzt
kann entscheiden, ob seine Schweigepflicht zu wahren ist oder
nicht. Diese für den allgemeinen Zivilprozess entwickelten
Grundsätze gelten auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Beschluss
des BAG vom 23.02.2010 – 9 AZN 876/09 –
28.01.2010
Mittelbare
Diskriminierung – Kenntnis der deutschen Schriftsprache
1.
Eine mittelbare Benachteiligung i.S. des
§ 3 Abs. 2 AGG liegt nicht
vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
2.
Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern
Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, damit sie
schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die
betrieblichen Aufgaben so gut wie möglich erledigen können,
so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel.
Urteil
des BAG vom 28. 1. 2010 - 2
AZR 764/08 -
15.07.2009
Freizeitausgleich
für nächtlichen Bereitschaftsdienst
Der
in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf
angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch
einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen,
näher ausgestaltet werden.
Urteil
des BAG vom 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 -
25.06.2009
Anspruch
auf Freistellung von der Haftung
Der
Freistellungsanspruch eines Arbeitnehmers gegen seinen
Arbeitgeber wegen der Haftung für einen Geburtsschaden wird fällig,
wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem
geschädigten Patienten mit Erfolg in Anspruch genommen werden
kann. Außerhalb der Frist des § 70 BAT (heute: § 37 TVöD)
geltend gemachte Freistellungsansprüche sind verfallen.
Urteil
des BAG vom 25.06.2009 - 8 AZR 236/08 -
19.02.2008
Höhe
der Ausbildungsvergütung von Gesundheits- und Krankenpflegern
Der
Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG
eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Allein
die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im
Krankenhausbereich nur über beschränkte finanzielle Mittel
in Form eines ihm zugewiesenen Budgets verfügt, rechtfertigt
keine Befreiung von der Pflicht, eine angemessene
Ausbildungsvergütung zu gewähren.
Urteil
des BAG vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06 -
25.10.2007
Mobbing
- Schmerzensgeld - Entlassung des Störers
Der
Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer
seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein
Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Urteil
des BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 -
21.02.2007
Arbeitnehmerähnliche
Person - wirtschaftliche Abhängigkeit einer Beleghebamme
Eine
selbstständige Hebamme, die auf Grund eines Belegvertrages im
Krankenhaus tätig wird, ist im Verhältnis zum
Krankenhausträger keine arbeitnehmerähnliche Person.
Beschluss
des BAG vom 21.02.2007 - 5 AZB 52/06 -
12.09.2006
Aufbewahrung
von Gesundheitsdaten in der Personalakte
1.
Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte
aufgenommen werden dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch
darauf, dass dies unter Berücksichtigung seiner Interessen
geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in
besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der
Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1
und 2 GG, § 75 Abs. 2 BetrVG). Die zur Personalakte
genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger
Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der
Informationsberechtigten zu schützen.
2.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der
Arbeitnehmer nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch
darauf, dass der Arbeitsgeber ausreichende Maßnahmen zum
Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter
Einsichtnahme, zum Beispiel durch Aufbewahrung in einem
verschlossenen Umschlag, ergreift.
3.
Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung
steht nicht dem berechtigten Interesse des Arbeitsgebers an
der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Die
Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten
Anlass kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den
Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Urteil
des BAG vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 -
15.04.2003
Urlaubsgeld
während des Erziehungsurlaubs
1.
(...)
2.
(...) Das Europäische Gemeinschaftsrecht verbietet es dem
Arbeitgeber nicht, bei der Bemessung von Sonderzuwendungen
Zeiten der Elternzeit anteilig leistungsmindernd zu
berücksichtigen.
Urteil
des BAG vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 -
18.02.2003
Bereitschaftsdienst von Klinikärzten
werden vorerst weiterhin nicht als Arbeitszeit anerkannt
Trotz eines entgegenstehenden
EuGH-Urteils werden Bereitschaftsdienste von Klinikärzten
vorerst weiterhin nicht als Arbeitszeit anerkannt. Würde man
die vom EuGH zur EG-Arbeitsrichtlinie aufgestellten Grundsätze
anwenden, hätten verschiedene Vorschriften des deutschen
Arbeitsgesetzes keinen Anwendungsbereich mehr, so dass sie
praktisch aufgehoben werden würden. Hierzu ist das BAG aber
nicht befugt. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, die
EG-Richtlinie umzusetzen und das Arbeitszeitgesetz
entsprechend zu ändern.
Urteil
des BAG vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02 -
07.02.1996
Wechselschichtzulage
1.
Die für eine Wechselschichtzulage erforderlichen
Nachtdienststunden müssen tatsächlich geleistet worden sein.
Die durch Krankheit, Urlaub oder andere Umstände
ausgefallenen Nachtdienststunden der dienstplanmäßigen
Nachtschicht sind nicht mitzuzählen. Durch Tausch außerhalb
der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistete
Nachtdienststunden zählen nicht mit.
2.
Der erforderlichen Durchschnittsberechnung sind
betriebseinheitlich entweder die dem Monatsende vorausgehenden
letzten 70 Kalendertage oder die letzten 10 vollen
Kalenderwochen zugrunde zu legen.
Urteil
des BAG vom 07.02.1996 - 10 AZR 203/94 -
25.01.1995
Voraussetzungen
einer Wechselschichtzulage
Wechselschichtzulagen
nach dem BAT sind nicht von einer bestimmten Arbeitszeit des
Angestellten abhängig. Voraussetzung für die Zahlung einer
Wechselschichtzulage nach § 33 a BAT ist nicht ein annähernd
gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen
Schichten, weil ein solches Erfordernis im BAT keine Stütze
findet. Ebenso wenig muss der Angestellte auch in der Früh-
und Spätschicht mindestens 40 Arbeitsstunden in je 5 Wochen
leisten. Lediglich für die Nachtschicht schreibt § 33 a Abs.
1 BAT in je 5 Wochen durchschnittlich mindestens 40
Arbeitsstunden vor.
Urteil
des BAG vom 25.01.1995 – 10 AZR 173/94 -
01.12.1994
Teilzeitarbeit
und Wochenenddienste
1.
Wird eine hälftig teilzeitbeschäftigte Pflegekraft zur
gleichen Zeit von Wochenenddiensten herangezogen wie eine
vollzeitbeschäftigte Pflegekraft, so wird sie gegenüber
dieser nicht wegen der Teilzeit ungleich behandelt.
2.
(...)
Urteil
des BAG vom 01.12.1994 - 6 AZR 501/94 -
13.10.1993
Wechselschichtzulage
nach § 33 a BAT
Für
die Zahlung der Wechselschichtzulage nah § 33 a BAT ist über
die Ableistung von 40 Nachtschichtstunden in je fünf Wochen
hinaus ein - wenn auch nur annähernd - gleichmäßiger
Einsatz des Angestellten in den verschiedenen, grundsätzlich
rund um die Uhr im monatlichen Wechsel stattfindenden
Arbeitsschichten nicht erforderlich.
Urteil
des BAG vom 13.10.1993 - 10 AZR 294/92 -
26.11.1992
Abgrenzung
von Rufbereitschaft und Überstunden
1.
Bestimmt der Arbeitgeber, dass die Arbeit im unmittelbaren
Anschluss an die Beendigung der regelmäßigen Arbeitszeit
fortzusetzen ist, so liegt darin die Anordnung von Überstunden.
2.
Dies gilt auch, wenn der Angestellte im Anschluss an die
regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig zur
Rufbereitschaft eingeteilt ist. Die Anordnung des Arbeitgebers
enthält dann eine Änderung des Dienstplans, nicht aber einen
Abruf zur Aufnahme der Arbeit.
Urteil
des BAG vom 26.11.1992 – 6 AZR 455/91 -
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