Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebAPrV)
in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S.
929),
geändert
durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung
mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1079), das
EWR-Ausführungsgesetz
vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung
(Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
zuletzt
geändert durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform des
Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz
- PStRG) vom 19.02.2007 (BGBl. I S. 122, 145),
durch Art. 11 (2124-1-10) des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der
Heilberufe vom 02.12.2007 (BGBl. I S. 2686, 2707), durch
Artikel 40 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und
Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
vom
06.12.2011 (BGBl. I S. 2515), durch Artikel 5 der Verordnung
zur Durchführung und zum Inhalt von
Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von
Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 3005) und
durch Artikel 18 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EU über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit
Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
("IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte
Heilberufe und andere Berufe vom 18. April 2016 (BGBl.
I S. 886)
§
1 - Inhalt der Ausbildung
(1)
Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfasst
mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und
praktischen Unterricht von 1600 Stunden und die in Anlage 2
aufgeführte praktische Ausbildung von 3000 Stunden. Von der
Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in
Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann
mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden,
soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen
Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des
Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet
wird.
(2)
Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des
Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnisse und
Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die
im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen
Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen
Arbeit anzuwenden.
(3)
Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den
Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel
40 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl.
EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener
Verantwortung durchzuführen.
(4)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.
§
2 - Staatliche Prüfung
(1)
Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen
und einen praktischen Teil.
(2)
Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an
der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde,
in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
sind vorher zu hören.
§
3 - Prüfungsausschuss
(1)
Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als
Vorsitzender,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule
nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht
durch die Schulverwaltung untersteht,
3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,
4. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem
Lehrentbindungspfleger,
c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren
Entbindungspfleger,
d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden
Fächern;
dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen Fachprüfer angehören,
die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend
ausgebildet haben.
(1
a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30 a Abs. 2
des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt
sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr.4 Buchstabe b der Prüfungsausschuss
auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem
Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluss als
Hebamme besetzt werden.
(2)
Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr.1
einen dem Prüfungsausschuss angehörenden Beauftragten der
Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3)
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere
Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des
Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des
Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren
Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4)
Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter
zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§
4 - Zulassung zur Prüfung
(1)
Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über
die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im
Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.
(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter
Abschrift,
2. die Bescheinigung über die Teilnahme an den nach dieser
Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.
(3)
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich
mitgeteilt werden.
(4)
Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung
ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu
berücksichtigen.
§
5 - Schriftlicher Teil der Prüfung
(1)
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende
Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und
3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Stoffgebiete,
2. Anatomie und Physiologie,
3. Krankheitslehre,
4. Kinderheilkunde,
5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90
Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der
schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen.
Die
Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule
bestellt.
(2)
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem
Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist
von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den
Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz
1 Nr.1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
einfach zu gewichten.
§
6 - Mündlicher Teil der Prüfung
(1)
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Geburtshilfe einschließlich der in der Anlage 1 im 2. und
3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten
Stoffgebiete,
2. Kinderheilkunde,
3. Krankenpflege,
4. Gesundheitslehre und Hygiene.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als
20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten
am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(2)
Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei
Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1
Nr.1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
einfach zu gewichten.
(3)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die
Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung
gestatten.
§
7 - Praktischer Teil der Prüfung
(1)
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
folgenden Aufgaben:
1. Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen
Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,
2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des
Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der
Schwangeren,
3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 aufgrund
zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen
Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung
soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er
kann auf zwei Tage verteilt werden.
(2)
Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei
Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten
der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für
den praktischen Teil der Prüfung.
§
8 - Niederschrift
Über
die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa
vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§
9 - Benotung
Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen
und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen
in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll
entspricht,
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen
den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel
aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel
in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den
Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können.
§
10 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche
und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens
"ausreichend" benotet werden. Dabei muss innerhalb
des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das
Fach "Geburtshilfe" mit mindestens
"ausreichend" benotet sein.
(2)
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach
dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten
einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche
Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3)
Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn
der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend"
erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll
der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach
"Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling
innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung
in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder
"ungenügend" erhalten hat.
(4)
Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so
darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer
weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt
vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein
entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings
auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die
Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der
letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige
Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§
11 - Rücktritt von der Prüfung
(1)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück,
so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann
die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2)
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder
unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt
unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
§
12 - Versäumnisfolgen
(1)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er
eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein
wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht
unternommen.
(2)
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1
Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§
13 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig
gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für
"nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung
ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung
nicht mehr zulässig.
§
14 - Prüfungsunterlagen
Auf
Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung
Einsicht in seine Prüfungs- unterlagen zu gewähren.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf
Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre
aufzubewahren.
§
15 - Erlaubnisurkunde
Liegen
die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die
Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
§
16 - Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen
aus einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum
Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes zuständige Behörde
berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen,
aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
Berufs, der dem der Hebamme oder des
Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder
vorübergehend untersagt worden ist. Hat die
für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den
Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis,
die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten
sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können,
so hat sie die zuständige Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten,
diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis
und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten
Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn
bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr
als drei Monate zurückliegt.
(2)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes
vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats
vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von
einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes
erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3)
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf
der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist,
führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger".
(4)
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen
nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
nachgefragten Mitteilungen innerhalb
von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie
durch Vorlage einer Bescheinigung über die
Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5)
(weggefallen)
(6)
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht
der Europäischen Union eine
Gleichstellung ergibt.
§
16a - Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
(1)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes beantragen und
1.
ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen
Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abgeschlossen haben, aber nicht
unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder
§ 28 des Hebammengesetzes fallen, oder
2.
über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder
Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,
können
zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die
von der zuständigen Behörde im Rahmen der
Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden
sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller
im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben
haben, einen Anpassungslehrgang nach
Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach
Absatz 3 ablegen.
(2)
Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der
zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede
(Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem
Lehrgangsziel in Form von theoretischem und
praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung
mit theoretischer Unterweisung oder
beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz
3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde
als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer
4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die
zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte
des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel
erreicht werden kann. Die Ableistung des
Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.
(3)
Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen,
dass sie über die zum Ausgleich der
von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen
Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen. Die Eignungsprüfung besteht
aus einer praktischen Prüfung, die mit einem
Prüfungsgespräch verbunden ist. Der Prüfling hat
dabei
1.
mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des
praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie
2.
an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine
Entbindungssituation mit Erstversorgung des
Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe
und möglicher Fehlerquellen darzustellen;
er hat dabei nachzuweisen, dass er
die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen
Maßnahmen übernehmen und ihre
Durchführung dokumentieren
kann.
Die
zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach
Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß
den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz
3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein
und für jede Aufgabe nicht länger als 60
Minuten dauern. Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach
Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120
Minuten dauern. Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern
nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und
bewertet. Während der Prüfung sind den Prüfern
Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische
Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer
jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die
Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit
"bestanden" bewerten. Das Bestehen setzt
mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings
trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit
den Fachprüfern über das Bestehen. Die
Eignungsprüfung soll
mindestens zweimal jährlich angeboten werden
und darf in jeder Aufgabe nach Satz
3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der
Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.
Über die bestandene Eignungsprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7
erteilt.
§
16b - Anerkennungsregelungen
für Ausbildungsnachweise
aus einem Drittstaat
(1)
Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes beantragen, haben einen
Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der
mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs
abschließt, oder eine
Kenntnisprüfung nach
Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen
Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat
erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche
Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist,
die von der zuständigen Behörde im Rahmen
der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden
sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller
im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben
haben. Satz 1 gilt entsprechend für
Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.
(2)
Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem
Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller
über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme
und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er
wird entsprechend dem Lehrgangsziel in
Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer
praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach §
6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an
von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt und
schließt mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab.
An der theoretischen Unterweisung sollen
Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die
zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des
Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel
erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. Die
Bescheinigung wird erteilt, wenn in der
Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt
wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller
das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch
wird von einem Fachprüfer nach §
3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach
Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit
betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch,
dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht
erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet
der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer
4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden
Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung
des Anpassungslehrgangs. Eine
Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung
folgt ein weiteres
Abschlussgespräch. Kann
auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs
die
Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf
der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3)
Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen,
dass sie über die zur Ausübung des
Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die
Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen
und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden
ist.
(4)
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich
auf folgende Fächer:
1.
Berufs- und Gesetzeskunde,
2.
Gesundheitslehre und Hygiene,
3.
Geburtshilfe,
4.
spezielle Arzneimittellehre.
Der
mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling
mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern.
Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine
Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer
4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und
bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn
in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit
"bestanden" bewerten. § 16a Absatz 3 Satz
9 gilt entsprechend. Kommen die Fachprüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache
mit den Fachprüfern über das Bestehen.
(5)
Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt
§ 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.
(6)
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich
angeboten werden und darf im mündlichen Teil
sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz
3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in
der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
einmal wiederholt werden.
(7)
Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
§
16c - Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1)
Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung
einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach
§ 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2
Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes
kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen
nach § 2 Absatz 3 des
Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der
für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes
erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
(2)
Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur
Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs
oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu
erteilen, der folgende Angaben enthält:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das
Niveau der von den Antragstellern vorgelegten
Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung,
2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen
wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede
sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass
die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in
Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme
oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
nachgewiesenen Berufspraxis oder durch
lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Hebammengesetzes erworben haben.
(3)
Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die
Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer
staatlichen Prüfung vor einer
staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur
Durchführung der Prüfungen
die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach
§ 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen,
dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs
Monaten nach der Entscheidung nach Absatz
1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts
anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für
die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
§
17 (weggefallen)
§
18 (Inkrafttreten)
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