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Gesetz
über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
(Hebammengesetz
- HebG)
vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),
zuletzt
geändert durch Art. 19 (2124-14) des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen vom 27.04.2002 (BGBl. I S.
1467, 1474), durch Art. 7 des Gesetzes über die Berufe
in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2003 (BGBl. I S.
1442, 1450),
durch
Art. 26 (2124-14) der Achten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003
(BGBl.
I 2003, 2304, 2307), durch Art. 45 (2124-14) der
Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
(BGBl. I S. 2407, 2412), durch Art. 18 (2124-14) des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007
(BGBl. I
S. 2686, 2718), durch die Verordnung
zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der
Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über
die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz
und der Anlage zum Krankenpflegegesetz vom 17.12.2007 (BGBl. I
S. 2945 - Änderung der Anlage zum Hebammengesetz - 2124-14), durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
und anderer Gesetze zur Regelung von Gesundheitsfachberufen
vom 30.09.2008
(BGBl. I S. 1910), durch Artikel 2 des Gesetzes zur
Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der
Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
vom 25.09.2009 (BGBl. I S. 3158), durch Artikel 8 des
Gesetz zur Änderung
krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom
24.07.2010 (BGBl. I S. 983) und durch Artikel 39 des Gesetzes
zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland
erworbener Berufsqualifikationen vom 06.12.2011 (BGBl. I S.
2515)
I.
ABSCHNITT
Erlaubnis
§
1
(1)
Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder
"Entbindungspfleger" führen will, bedarf der
Erlaubnis.
(2)
Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie
ihre Berufstätigkeit als
vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und
Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§
2
(1)
Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit
abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufes ungeeignet ist und
4.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2)
Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des §
28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes und außerhalb eines
anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene
abgeschlossene Ausbildung die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1,
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die
Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im
Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn
1.
die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer
mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten
Ausbildungsdauer liegt,
2.
die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer bezieht, die
sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden,
oder
3.
der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs
der Hebamme oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die
Antragsteller vorlegen, und
die
Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen
ihrer Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger,
unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden,
ganz oder teilweise ausgleichen können. Fächer unterscheiden
sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche
Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die
Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abweichungen
hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen
Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt
entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem
zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil
die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht
vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine
Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen
Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens
dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer
Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
(2a)
Absatz 2 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller,
die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht
unter Absatz 3 oder § 28 fallen, sowie Antragsteller, die
über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder
Entbindungspfleger aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist,
verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Ausgleich
des festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die
Antragsteller in einem höchstens dreijährigen
Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf
die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken,
nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der
Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der
Eignungsprüfung zu wählen.
(3)
Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen,
gilt die Voraussetzung des
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger
abgeschlossen haben und
dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten und nach
dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis
eines der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend
für in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellte Ausbildungsnachweise eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Das
Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem
Gesetz späteren Änderungen des
Anhangs V 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EG Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
anzupassen. Gleichwertig
den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem
der in der Anlage
aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte
Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger,
die den in der Anlage zu Satz 1
für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen
nicht entsprechen, aber mit
einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle
des Staates darüber vorgelegt
werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den
Mindestanforderungen des
Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in
der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen
Staat in der Anlage zu
Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
(4)
(weggefallen)
(5)
Die Absätze 2 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaatendiplome,
für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
(6)
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit
Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(7)
Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den
Absätzen 2 bis 5 von einem anderen Land oder einer
gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(8)
Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den
Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach
Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
§
2a
(1)
Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der
Hebamme ausgeübt wird oder
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über
das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die
Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung
der Ausübung der
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden;
dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten
einzuhalten. Erhalten die
zuständigen Behörden der Länder entsprechende Auskünfte
der zuständigen Behörden
von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des
Berufs der Hebamme
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind. Die Länder
können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und 2
gemeinsame Stellen bestimmen.
(2)
Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung
der Länder die Behörden und
Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in
der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder
Informationen zuständig
sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
annehmen und die Entscheidungen
treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie
stehen. Es unterrichtet
unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die
Europäischen Kommission.
(3)
Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen
Behörden und Stellen übermitteln
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen,
die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung
an die Kommission.
§
3
(1)
Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung
nach § 2 Abs. 2, 2a oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2)
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(3)
Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine
der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
II.
ABSCHNITT
Vorbehaltene
Tätigkeiten
§
4
(1)
Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen,
außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder
"Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im
Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt
sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer
Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen
wird.
(2)
Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Überwachung des
Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt
und Überwachung des Wochenbettverlaufs.
III.
ABSCHNITT
Ausbildung
§
5
Die
Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, Frauen während
der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu
erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale
Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig
zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf
zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf
anzufertigen (Ausbildungsziel).
§
6
(1)
Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt
mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen
Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in
staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern
vermittelt.
(2)
Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach
Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn Sie
1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger
oder gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer
Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger geleitet werden,
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder
Lehrentbindungspflegern sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen
oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen,
3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den
Unterricht besitzen,
4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung
der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger durch Hebammen oder
Entbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet.
Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das
Ausbildungsziel es zulässt oder darüber hinaus erfordert,
auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist.
(3)
Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung
der berufsfeldspezifischen
Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse
dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3
abweichen. Abweichungen von der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind
nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen
Unterricht in § 1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage 1 der
Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung
unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule
die Hochschule tritt. Dabei haben die Hochschulen die
praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit
Krankenhäusern sicherzustellen. Durch die Erprobung darf das
Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die
Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist
zu gewährleisten.
(4)
Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung
der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme
sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen
jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der
Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele
sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die
das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November
2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.
(5)
Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der
Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts
erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.
§
7
Voraussetzung
für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs.
Weiter ist Voraussetzung:
1. Der Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung
oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung, sofern der Bewerber
a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich
besucht hat oder
b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder
3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder
Krankenpflegehelfer.
§
8
Die
zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im
Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung
anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die
Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet
werden. Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist mit zwölf
Monaten anzurechnen.
§
9
Auf
die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs
Wochen jährlich und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus
anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu
vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen,
bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier
Wochen je Ausbildungsjahr.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber
hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine
besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die
Anrechnung nicht gefährdet wird.
§
10
(1)
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der
in Artikel 40 in Verbindung mit Anhang V 5.5.1.
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten
und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie
das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der
Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass die Schülerin und der
Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an
einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben.
(2)
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner für
Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2,
2a, 3 oder 5 beantragen,
zu regeln:
1. das
Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch
die zuständigen Behörden entsprechend
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII
der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die
Frist für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der
Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 und § 2 Absatz
2a Satz 2.
(3)
Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf
dieser Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht
sind ausgeschlossen.
IV.
ABSCHNITT
Ausbildungsverhältnis
§
11
(1)
Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung
nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen
schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der
Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen.
(2)
Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften
dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen
Ausbildungszeit,
4. die Dauer der Probezeit,
5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
6. die Dauer des Urlaubs,
7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt
werden kann.
(3)
Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers
der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und
deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine
Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der
Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter
auszuhändigen.
(4)
Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Schriftform.
§
12
(1)
Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für
die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist
nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler
innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses
für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit eingeht.
(2)
Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für
die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von
Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in
Pauschbeträgen.
§
13
(1)
Der Träger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form
planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,
dass das Ausbildungsziel (§ 5) in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die
Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu
stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
(2)
Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen
werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren körperlichen
Kräften angemessen sein.
§
14
Die
Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in §
5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen
Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden
Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über
Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
§
15
(1)
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler
eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2)
Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung
nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch
bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig
vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin
und der Schüler während der Zeit, für welche die
Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund
Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den
Sachbezugswerten abzugelten.
(3)
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur
ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten.
§
16
Das
Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die
Probezeit beträgt sechs Monate.
§
17
(1)
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der
Ausbildungszeit.
(2)
Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung
nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf
ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§
18
(1)
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden.
(2)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt
werden
1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 nicht
oder nicht mehr vorliegen,
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund,
2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist
von vier Wochen.
(3)
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des
Absatzes 2 Nr.1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn
die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung
Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein
vorgesehenes Güteverfahren von einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf
dieser Frist gehemmt.
§
19
Werden
die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich
etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§
20
Eine
Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers
von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes
abweicht, ist nichtig.
§
20a
Die
§§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und
Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer
Hochschule ableisten.
§
21
Die
§§ 11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und
Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder
Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
V.
ABSCHNITT
Erbringen
von Dienstleistungen; zwischenstaatliche Verträge
§
22
(1)
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung
des Berufs der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3
entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind,
dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des
EG-Vertrages vorübergehend und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Der vorübergehende und
gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im
Einzelfall beurteilt. In
die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der
Dienstleistung einzubeziehen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend.
(2)
Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will,
hat dies der zuständigen Behörde
vorher zu melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der
Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht
möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der
Dienstleistung zu
erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist
einmal jährlich zu erneuern, wenn
der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden
Jahres vorübergehend und gelegentlich
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
erbringen.
(3)
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder
im Falle wesentlicher Änderungen
gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat
der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1.
Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
Berufsqualifikationsnachweis,
3.
Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf
der Hebamme in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausübung seiner
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
4.
Bescheinigung, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen
oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen.
Die
für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen.
(4)
Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen
Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer
Erlaubnis nach § 1 Abs.
1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber
auszustellen, dass
1.
sie als "Hebamme" oder "Entbindungspfleger"
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist,
2.
sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit
erforderliche berufliche Qualifikation verfügen
und
3.
keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen.
Gleiches
gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich
hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine
Gleichstellung ergibt.
§
22a
Die
zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede
Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden
des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die
Rechtmäßigkeit der
Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
§
22b
Hebammen
oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim
Erbringen der Dienstleistung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von
Personen mit einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten
verstoßen, so hat die zuständige Behörde
unverzüglich die zuständige Behörde des
Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers
hierüber zu unterrichten.
§
23
Zwischenstaatliche
Verträge über die Tätigkeit der Hebammen in den
Grenzgebieten bleiben unberührt.
VI.
ABSCHNITT
Zuständigkeiten
§
24
(1)
Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde
des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt
hat.
(2)
Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach §
8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will.
(2a)
Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige
Behörde des Landes entgegen, in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht
worden ist. Die Unterrichtung des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die
zuständige Behörde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist. Die Bescheinigungen nach
§ 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem der Antragstellerden Beruf der Hebamme ausübt.
(3)
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden.
VII.
ABSCHNITT
Bußgeldvorschriften
§
25
Ordnungswidrig
handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung
"Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
VIII.
ABSCHNITT
Anwendung
des Berufsbildungsgesetzes
§
26
Für
die Ausbildung der Hebamme und des Entbindungspflegers findet
das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
IX.
ABSCHNITT
Übergangsvorschriften
§
27
(1)
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame
Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der
in § 33 Satz 2 Nr.1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23
des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des
Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30
Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs.
1.
(2)
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung
als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält der
Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2
und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§
27 a
(1)
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als
Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2)
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als
Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach
Abschluss der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
§
28
(1)
Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und
eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen,
1.
der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die
Aufnahme des Berufs der
Hebamme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
zum Beruf der Hebamme im
Fall der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1.
Januar 1993 begonnen
wurde, oder
2.
der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die
Aufnahme des Berufs der Hebamme
gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum
Beruf der Hebamme im Fall
Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem
21. August 1991, im Falle
Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
3.
der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme
des Berufs der Hebamme gestattet
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der
Hebamme im Falle
Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde ist
die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der
jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und
Ausübung des Berufs der
Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie
der von ihnen verliehene
Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden
ausgestellte Bescheinigung
darüber vorlegt wird, dass die betreffende Person in den
fünf Jahren vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig
die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt
hat.
(2)
Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und
die eine Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen, der im Beruf
der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der
Richtlinie 2005/36/EG
nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen
wurde oder aus dem
hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen
vor dem 1. Mai 2004
begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine
Bescheinigung darüber beigefügt
ist, dass der Antragsteller
1.
im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Graduiertenebene (dyplom
licencjata poloznictwa)
in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre
ohne Unterbrechung oder
2.
im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den Abschluss einer
postsekundären Ausbildung
an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom poloznej),
in den sieben Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne
Unterbrechung tatsächlich
und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat.
(3)
Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
erfüllen und die eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1.
Mai 2004 abgeschlossenen
Hebammenausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 40 der
Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu
erteilen, wenn sie ein
"Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage
eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogrammes
erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20.
April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der
Krankenschwester, des Krankenpflegers
und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt
der Republik Polen vom
30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der
Verordnung des
Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die
Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern,
Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss
(Abschlussexamen-Matura) und
eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung
für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und
der Hebamme nachweisen
können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110
Pos. 1170) durchgeführt wurde,
um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen
Kenntnisstand und eine
Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar
ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes
genannten Ausbildungsnachweise
sind.
(4)
Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
erfüllen und die eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines
Ausbildungsnachweises für Hebammen
(asitent medical obstetrica-ginecologie/Krankenschwester oder
Krankenpfleger für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von
Rumänien vor dem 1. Januar 2007
verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40
der Richtlinie 2005/36/EG
nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine
Bescheinigung vorlegen,
aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag
der Ausstellung der
Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung
tatsächlich und rechtmäßig die
Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.
(5)
Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen,
die die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf
Grund der Vorlage eines
vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit der
Anlage zu diesem Gesetz
genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der
übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu
erteilen, auch wenn
dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die
Ausbildung nach Artikel 40
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine
Bescheinigung darüber beigefügt
ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor
Ausstellung der Bescheinigung
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf
der Hebamme ausgeübt hat.
(6)
Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt
und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der
geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das
Anerkennungsverfahren gemäß § 2 Absatz 2a durchgeführt.
(7)
Bei Antragstellern, die die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
erfüllen, eine Erlaubnis
nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem
Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten
Stichtag ausgestellt
wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine
Bescheinigung von den zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen,
dass der Inhaber der
Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises
1.
zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, die nicht den
Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses
oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, der zum
Besuch von Universitäten oder
Hochschulen berechtigt oder, in Ermangelung dessen, einen
gleichwertigen Kenntnisstand garantiert oder
2.
ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung von mindestens 18
Monaten oder 3 000 Stunden
auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer
5.2.2. der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der
Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, voraussetzt, als
Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer
Hebamme verbundenen
Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung
des Gesundheitswesens,
die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist,
ausgeübt hat. Für
Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei
Jahren oder 3 600 Stunden
auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer
5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des
Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt,
abgeleistet haben, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung
über eine berufliche
Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.
§
29
(1)
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame
Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der
in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie
erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaberin der
Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die
Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeitsvertrages in
Krankenhäusern ausübt; sie kann widerrufen werden, wenn die
Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn
Geburtshilfen geleistet hat und die Geburtshilfe in dem
zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt
ist.
(3)
Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden.
§
30
(1)
Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der
Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und eine durch
§ 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten
weiter.
(2)
Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung
als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält
die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften.
IXa.
ABSCHNITT
Überleitungsregelung
aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§
30 a
(1)
§ 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische
Fachschulen entsprechend.
(2)
Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr.1 und 2 können in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Medizinische
Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich
anerkannt werden, wenn sie
1.
von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation
oder mit einer anderen Hochschulausbildung und einer
abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf
geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
ausreichende Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem
Hochschulabschluss oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluss, die zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer
medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte
und sonstige Fachkräfte
verfügen.
(3)
Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpunkt Hebammen
ausbilden, gelten als staatlich anerkannt nach Absatz 2,
sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die
Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von
drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen
wird, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind.
X.
ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§
31
(1)
Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen"
bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf
"Entbindungspfleger" Anwendung.
(2)
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S.766), wird wie folgt geändert:
1. § 166 Abs. 1 Nr.4 erhält folgende Fassung:
"4. freiberuflich tätige Hebammen und
Entbindungspfleger,"
2. § 475 d wird wie folgt geändert:
(a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Freiberuflich tätige Hebammen und
Entbindungspfleger (§ 166 Abs. 1 Nr.4) haben selbst die
Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen.
(2) Der Grundlohn bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als freiberuflich tätige
Hebamme oder Entbindungspfleger, mindestens jedoch nach dem
150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiberuflich tätige
Hebammen mit einem gewährleisteten Mindesteinkommen bemisst
sich der Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten
Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt."
(b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
(3)
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vorn 16. Mai 1985 (BGBl. I, S. 766), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Hebammen mit
Niederlassungserlaubnis" durch die Worte
"freiberuflich tätige Hebammen und
Entbindungspfleger" ersetzt.
2. § 127 Abs. 2 wird gestrichen.
(4)
Nach Artikel 2 § 48 b des
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. l S. 766), wird folgender §
48 c eingefügt:
"§ 48 c
§ 127 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am
30. Juni 1955 geltenden Fassung gilt für die Hebammen mit
Niederlassungserlaubnis weiter."
(5)
In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S.
3845, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.
Juli 1984, BGBl. I S.1029) werden die Worte "Hebammen mit
Niederlassungserlaubnis" durch die Worte
"freiberuflich tätige Hebammen und
Entbindungspfleger" ersetzt.
(§
32)
(Berlinklausel)
(aufgehoben)
§
33
§
6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2017
begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift
abgeschlossen.
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