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Studien-
und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39) Teil
1 Studium Abschnitt
1 Allgemeines §
1 - Inhalt des Studiums Im
Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten
Kompetenzen zu vermitteln. §
2 - Studiengangskonzept (1)
Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des
berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter
Beachtung von § 11 Absatz 3 des Hebammengesetzes fest. 200 Stunden können
dem berufspraktischen oder dem hochschulischen Teil des Studiums
zugewiesen werden. (2)
Bei der Konzeption des hochschulischen Studienteils soll das Selbststudium
in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. (3)
Für die Praxiseinsätze des berufspraktischen Studienteils konkretisiert
die Hochschule im Studiengangskonzept
die jeweils zu vermittelnden Kompetenzen und verknüpft die Praxiseinsätze
inhaltlich mit den theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen. §
3 - Inhalt des modularen Curriculums (1)
Das modulare Curriculum wird von der Hochschule so erstellt, dass der
studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen vermittelt
werden. (2)
Im modularen Curriculum legt die Hochschule zudem Folgendes fest: 1.
die Module des Studiengangs, in denen die staatliche Prüfung nach § 24
des Hebammengesetzes durchgeführt
wird, 2.
welches dieser Module mit welchem Teil oder mit welchen Teilen der
staatlichen Prüfung abschließt und 3.
die Prüfungsform für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung. Abschnitt
2 Der
berufspraktische Teil des Studiums §
4 - Kompetenzerwerb durch Praxiseinsätze Im
berufspraktischen Teil des Studiums wird die studierende Person durch
Praxiseinsätze befähigt, die in den theoretischen und praktischen
Lehrveranstaltungen erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen,
miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln. §
5 - Kooperationsvereinbarungen (1)
Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der
Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei
der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der
Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden. (2)
Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten: 1.
zur Auswahl der Studierenden, 2.
zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes, 3.
zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach §
16 Absatz 2 des Hebammengesetzes
mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, 4.
zur Durchführung der Praxisanleitung und 5.
zur Durchführung der Praxisbegleitung. §
6 - Praxiseinsätze in Krankenhäusern (1)
Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen,
die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser
stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im
Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze
statt: 1.
zu den Kompetenzbereichen I.1 "Schwangerschaft" und I.2
"Geburt" und 2.
zum Kompetenzbereich I.3 "Wochenbett und Stillzeit". Die
Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich
in die Praxiseinsätze einbezogen. (2)
Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen
Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält: 1.
Neonatologie und 2.
Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische
Operationen. §
7 - Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen (1)
In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im
Kompetenzbereich I.1 "Schwangerschaft", I.2 "Geburt"
und I.3 "Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt. (2)
Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich
in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen. (3)
Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden
auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen
Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden. §
8 - Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze (1)
Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 und 7 werden so festgelegt, dass sie
mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen. (2)
Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten
Tätigkeiten auszuüben. §
9 - Praxisplan Bei
der Erstellung des Praxisplans nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes
beachtet die verantwortliche Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen
Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis 8. §
10 - Qualifikation der Praxisanleitung (1)
Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie 1.
über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a)
"Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder b)
"Hebamme" oder "Entbindungspfleger" nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
verfügt, 2.
über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von
mindestens zwei Jahren verfügt, 3.
eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300
Stunden absolviert hat und 4.
kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens
24 Stunden jährlich absolviert. Die
Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen
Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei
Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (2)
Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen
Behörde nachzuweisen. (3)
Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen
nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur
entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist. §
11 - Praxisbegleitung Die
Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine
Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt
gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der
studierenden Person vor. §
12 - Tätigkeitsnachweis In
dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes
dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie
entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt. Teil
2 Staatliche
Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Abschnitt
1 Gemeinsame
Bestimmungen für die staatliche Prüfung §
13 - Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung (1)
Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung "Hebamme" sind die in Anlage 1 genannten
Kompetenzen. (2)
Die staatliche Prüfung besteht aus 1.
einem schriftlichen Teil, 2.
einem mündlichen Teil und 3.
einem praktischen Teil. (3)
Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des
Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt. §
14 - Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses (1)
An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss
gebildet. (2)
Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der
Modulprüfungen zuständig. §
15 - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: 1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder
einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der
Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschule als Vorsitzende oder
Vorsitzender, 3.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der an der Hochschule für
das jeweilige Fach berufen ist, 4.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der über eine Hochschulprüfungsberechtigung
verfügt, und 5.
einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für die Abnahme des
praktischen Prüfungsteils geeignet und Praxisanleiterin oder
Praxisanleiter der praktischen Einsatzorte ist. Kooperiert
die Hochschule nach § 75 des Hebammengesetzes mit einer Hebammenschule,
so können auch Vertreterinnen oder Vertreter der Hebammenschule
Mitglieder des Prüfungsausschusses werden. (2)
Als Prüferin oder Prüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 kann eine Person
nur berufen werden, die mindestens die durch die Prüfung festzustellende
oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. (3)
Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird bei der Durchführung
seiner Aufgaben durch die zuständige Behörde unterstützt. (4)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können ihre gemeinsamen
Aufgaben teilweise oder vollständig auf eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden übertragen. §
16 - Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses (1)
Die zuständige Behörde bestellt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und ein Ersatzmitglied für den Fall der
Verhinderung der oder des Vorsitzenden. (2)
Die Hochschule bestimmt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 und ein Ersatzmitglied für den Fall der
Verhinderung der oder des Vorsitzenden. (3)
Die beiden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen gemeinsam auf
Vorschlag der Hochschule die Prüferinnen oder Prüfer für die einzelnen
Teile der staatlichen Prüfung sowie für den Fall der Verhinderung
jeweils ein Ersatzmitglied für jede Prüferin und jeden Prüfer. §
17 - Teilnahme der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an der
staatlichen Prüfung Die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, an den einzelnen
Teilen der staatlichen Prüfung in dem Umfang teilzunehmen, der zur Erfüllung
der in dieser Verordnung geregelten Aufgaben erforderlich ist. Eine
Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der staatlichen
Prüfung besteht nicht. §
18 - Zulassung zur staatlichen Prüfung (1)
Auf Antrag der studierenden Person entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
ob die studierende Person zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2)
Die Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Prüfung regelt die
Hochschule in ihrer jeweiligen Prüfungsordnung. Dabei berücksichtigt
sie, dass die studierende Person am praktischen Teil der staatlichen Prüfung
nur teilnehmen darf, wenn sie durch Vorlage eines Tätigkeitsnachweises
nach § 12 nachweist, dass sie die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten
ausgeübt hat. §
19 - Nachteilsausgleich (1)
Einer studierenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei
der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller
Nachteilsausgleich gewährt. (2)
Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem
Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung schriftlich oder
elektronisch bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragt
worden ist. (3)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheiden, ob für den Antrag
auf Nachteilsausgleich ein ärztliches Attest oder andere geeignete
Unterlagen erforderlich sind. Wird ein ärztliches Attest oder werden
andere geeignete Unterlagen gefordert, so kann der Nachteilsausgleich nur
gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den Unterlagen die
leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung
hervorgeht. (4)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmen, in welcher geänderten
Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die fachlichen Prüfungsanforderungen
dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. §
20 - Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung Die
in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person
werden wie folgt benotet: Erreichter
Wert Note
Notendefinition 1
bis unter 1,50 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht 2
1,50 bis unter 2,50 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht 3
2,50 bis unter 3,50 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht 4
3,50 bis einschließlich 4,00 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht 5
über 4,00 mangelhaft (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr entspricht Abschnitt
2 Schriftlicher
Teil der staatlichen Prüfung §
21 - Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind
Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen
der Anlage 1: 1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I, 2.
Kompetenzbereich II, 3.
Kompetenzbereich IV und 4.
Kompetenzbereich V. (2)
Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch
die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. §
22 - Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von
mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten. (2)
Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern die Note der
einzelnen Klausuren fest. §
23 - Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede
Klausur mindestens mit "ausreichend" benotet worden ist. (2)
Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat,
ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des
schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung. (3)
In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die
Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. Abweichend von Satz 1 ist
eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn 1.
den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und 2.
die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes
unterschiedlich gewichtet sind. Abschnitt
3 Mündlicher
Teil der staatlichen Prüfung §
24 - Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen
in den folgenden Kompetenzbereichen
der Anlage 1: 1.
Kompetenzbereich IV, 2.
Kompetenzbereich V und 3.
Kompetenzbereich VI. Im
mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum
Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt. (2)
Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. §
25 - Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfern abgenommen. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind
berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst Prüfungsfragen
zu stellen. (2)
Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil
der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern
auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem
zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer
besteht. §
26 - Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen
oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen
haben. (2)
Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen
oder Prüfern die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung. §
27 - Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung Der
mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung
mindestens mit "ausreichend"
benotet worden ist. Abschnitt
4 Praktischer
Teil der staatlichen Prüfung §
28 - Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen
in allen Kompetenzbereichen der Anlage 1. (2)
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen.
Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind: 1.
im ersten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1
„Schwangerschaft“ der Anlage 1, 2.
im zweiten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2
„Geburt“ der Anlage 1, 3.
im dritten Prüfungsteil Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3
„Wochenbett und Stillzeit“ der Anlage 1. (3)
Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag mindestens einer Prüferin oder
eines Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und einer Prüferin oder eines
Prüfers nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
bestimmt. §
29 - Prüfungsorte und Prüfungsarten des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung (1)
Der erste und der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der
Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder
ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine
Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen
haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen
sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen
erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der dritte Prüfungsteil
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und
Simulationspersonen durchgeführt werden. (2)
Der zweite Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt
mit Modellen und Simulationspersonen. §
30 - Ablauf der Prüfungsteile des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
besteht aus 1.
einem Vorbereitungsteil, 2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten, 3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen
sowie 4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten. (2)
Der zweite Prüfungsteil besteht aus 1.
einem Vorbereitungsteil, 2.
mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens
15 Minuten, 3.
der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen
sowie 4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. (3)
Der dritte Prüfungsteil besteht aus 1.
einem Vorbereitungsteil, 2.
einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten, 3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen
sowie 4.
einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten. (4)
Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen Prüfungsteil hat die studierende
Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu
erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist der studierenden Person eine
angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht
statt. §
31 - Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung
durchgeführt. (2)
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ohne den Vorbereitungsteil
soll einschließlich des Reflexionsgesprächs
bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von
zwei Werktagen unterbrochen werden. (3)
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird von mindestens zwei Prüferinnen
oder Prüfern abgenommen. Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nach § 15
Absatz 1 Nummer 5 zur Abnahme der praktischen Prüfung geeignet. §
32 - Bewertung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der jeweilige Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen
haben. (2)
Aus den Bewertungen der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die
Note des jeweiligen Prüfungsteils des praktischen Teils der staatlichen
Prüfung. §
33 - Bestehen und Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung (1)
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der
drei Prüfungsteile mit mindestens "ausreichend" benotet worden
ist. (2)
Für jede studierende Person, die den praktischen Teil bestanden hat,
ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des
praktischen Teils der staatlichen Prüfung. (3)
In die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung geht ein: 1.
die Note des ersten Prüfungsteils mit 20 Prozent, 2.
die Note des zweiten Prüfungsteils mit 60 Prozent und 3.
die Note des dritten Prüfungsteils mit 20 Prozent. Abschnitt
5 Weitere
Vorschriften §
34 - Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung (1)
Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer den schriftlichen Teil, den mündlichen
Teil und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat. (2)
Für jede studierende Person, die die staatliche Prüfung bestanden hat,
ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Gesamtnote der
staatlichen Prüfung. (3)
In die Gesamtnote der staatlichen Prüfung geht ein: 1.
die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem
Drittel, 2.
die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel
und 3.
die Note des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit einem Drittel. §
35 - Zeugnis (1)
Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen. (2)
Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert
ausgewiesen. §
36 - Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche
Praxiseinsätze (1)
Wenn eine studierende Person 1.
eine Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, 2.
den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder 3.
einen Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nicht
bestanden hat, kann sie den betreffenden Bestandteil nach Nummer 1 bis 3
einmal wiederholen. (2)
Die Wiederholung hat die studierende Person bei den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu beantragen. (3)
Hat die studierende Person einen Prüfungsteil des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung nicht bestanden,
so darf sie zur Wiederholung nur zugelassen werden, wenn sie an einem zusätzlichen
Praxiseinsatz teilgenommen hat. In diesem Fall hat die studierende Person
dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung einen Nachweis darüber beizufügen,
dass sie den zusätzlichen Praxiseinsatz absolviert hat. (4)
Dauer und Inhalt des zusätzlichen Praxiseinsatzes bestimmen die
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. §
37 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung (1)
Tritt eine studierende Person nach ihrer Zulassung, aber vor Beginn der Prüfungshandlung
von einem Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer
1 bis 3 zurück, so hat sie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unverzüglich den Grund für ihren Rücktritt schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen. (2)
Teilt die studierende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich
mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht
bestanden. (3)
Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene
Bestandteil nach Absatz 1 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die
Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen. (4)
Stellen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest, dass kein
wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt
betroffene Bestandteil nach Absatz 1 nicht bestanden. §
38 - Versäumnisse Versäumt
eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach §
36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch
eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung
gilt als Versäumnis. §
39 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche (1)
Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der
staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung
versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den
betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. (2)
Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum
Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig. (3)
Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb
von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig. §
40 - Niederschrift (1)
Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. (2)
Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der
staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten
hervorgehen. §
41 - Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme (1)
Die Klausuren der staatlichen Prüfung sind drei Jahre aufzubewahren. Anträge
auf Zulassung zur staatlichen Prüfung und Niederschriften über die
staatliche Prüfung sind zehn Jahre aufzubewahren. (2)
Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf
Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. (3)
Näheres zur Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen und zur Aufbewahrung
derselben regelt die Hochschule. Teil
3 Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung §
42 - Erlaubnisurkunde (1)
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach §
5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das
Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4. (2)
Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet
die zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der
Erlaubnisurkunde nach Anlage 5. (3)
Im Fall des Zugangs zum Hebammenstudium nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc des Hebammengesetzes verwendet die
zuständige Behörde bei der Erteilung der Erlaubnis das Muster der
Erlaubnisurkunde nach Anlage 6. Teil
4 Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen Abschnitt
1 Verfahren §
43 - Fristen (1)
Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereiches des
Hebammengesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5
des Hebammengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb
eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der
antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die
für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2
Nummer 1 bis 4 des Hebammengesetzes erforderlich sind. (2)
Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem
anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat erworben worden ist, entscheidet die zuständige
Behörde über den Antrag nach Absatz 1 kurzfristig, spätestens jedoch
drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die
antragstellende Person. (3)
Legt die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vor, die in einem
Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und
nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden ist,
entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag nach Absatz 1
kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen
Unterlagen durch die antragstellende Person. (4)
Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb
von zwei Monaten erfolgen. Fußnote (+++
§ 43 Abs. 4: Inkraft gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 mWv 1.3.2020 +++) §
44 - Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede (1)
Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der
antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. (2)
Der Bescheid enthält folgende Angaben: 1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der
von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der
Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom
16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L
305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss
(EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, 2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche
Unterschiede festgestellt worden sind, 3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie eine
Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellende Person
nicht in ausreichender Form über die Kompetenzen verfügt, die in
Deutschland zur Ausübung des Hebammenberufs notwendig sind, 4.
eine Begründung, warum die antragstellende Person die wesentlichen
Unterschiede nicht nach § 56 des Hebammengesetzes durch Kompetenzen hat
ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen
Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, und 5.
die Anpassungsmaßnahmen nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils. Abschnitt
2 Anpassungsmaßnahmen
nach § 58 des Hebammengesetzes §
45 - Gegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung (1)
In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie
über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen
Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind. (2)
Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch
verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen
nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen kann und
insbesondere über die Kompetenz verfügt, physiologische Prozesse während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit selbstständig und
evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im
Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine
situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren
Bezugspersonen und den beruflich in die Betreuung eingebundenen Personen
zu zeigen. (3)
Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte
aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen: 1.
dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, 2.
dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und 3.
dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“. (4)
Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 3 Nummer 1 und
3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt;
sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß
§ 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer
verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen
auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder der
dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Eignungsprüfung mit
Modellen und Simulationspersonen durchgeführt
werden. (5)
Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 3 Nummer 2 wird mit
Modellen und Simulationspersonen
an der Hochschule durchgeführt. (6)
Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte für die einzelnen Prüfungsteile
fest. §
46 - Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (1)
Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder
können zur Durchführung der Eignungsprüfung die Prüfungsausschüsse
und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie
haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Eignungsprüfung
innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können. (2)
Die Eignungsprüfung soll für jede Betreuungssituation nicht länger als
120 Minuten dauern. Sie wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin
oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. Während
der Prüfung sind den Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet, die
sich auf das praktische Vorgehen beziehen. (3)
Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüferinnen
und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung der zu
prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. Ist eine Betreuungssituation
nicht bestanden worden, so darf sie einmal wiederholt werden. (4)
Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 7 erteilt. (5)
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37
bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend. §
47 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs (1)
Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 58 des Hebammengesetzes ist es, die
von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede
auszugleichen. Die zuständige Behörde legt die Dauer, die Formen und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des
Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. (2)
Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder 2.
Praxiseinsätzen in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in
ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen
nach § 13 des Hebammengesetzes oder 3.
beidem durchgeführt. (3)
Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und
Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang
und verwenden dabei das Muster der Anlage 8. Abschnitt
3 Anpassungsmaßnahmen
nach § 59 des Hebammengesetzes §
48 - Gegenstand der Kenntnisprüfung (1)
In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie
über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme
erforderlich sind. (2)
Gegenstand der Kenntnisprüfung sind die Kompetenzbereiche I bis VI der
Anlage 1. Die Kenntnisprüfung umfasst einen mündlichen und einen
praktischen Teil. §
49 - Mündlicher Teil der Kenntnisprüfung (1)
Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu
bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und
mindestens zwei weiteren Kompetenzbereichen enthält. Die Prüfungsaufgabe
besteht in der Bearbeitung einer Fallsituation aus einem anderen
Betreuungskontext als dem des praktischen Teils der Prüfung. (2)
Der mündliche Teil der Prüfung soll mindestens 45 Minuten und nicht länger
als 60 Minuten dauern. Er wird von einer Prüferin oder einem Prüfer nach
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 und einer Prüferin
oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 abgenommen und bewertet. (3)
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Prüferinnen und Prüfer in einer Gesamtbetrachtung die erbrachte
Leistung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt
mindestens voraus, dass die Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen oder Prüfer
zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern über das Bestehen. §
50 - Praktischer Teil der Kenntnisprüfung (1)
Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in
drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten
wahrnehmen kann und insbesondere über die Kompetenz verfügt,
physiologische Prozesse während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und
Stillzeit selbstständig und evidenzbasiert zu fördern und zu leiten. Im
Rahmen der Betreuung hat die zu prüfende Person eine
situationsangemessene Kommunikation mit den zu betreuenden Frauen, ihren
Bezugspersonen und den beruflich in
die Betreuung eingebundenen Personen zu zeigen. (2)
Die Betreuungssituationen sind jeweils einem der folgenden Schwerpunkte
aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 zuzuordnen: 1.
dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“, 2.
dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ und 3.
dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“. (3)
Die Prüfungsteile zu den Betreuungssituationen nach Absatz 2 Nummer 1 und
3 werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt;
sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß
§ 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer
verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen
auch dort durchgeführt werden. Sie sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen
und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von Satz 2 kann der erste oder
der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der Kenntnisprüfung mit
Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden. (4)
Der Prüfungsteil zur Betreuungssituation nach Absatz 2 Nummer 2 wird mit
Modellen und Simulationspersonen
an der Hochschule durchgeführt. (5)
Die Hochschulen legen im Benehmen mit den zuständigen Behörden die Prüfungsorte
für die einzelnen Prüfungsteile fest. (6)
Der praktische Teil der Prüfung soll für jede Betreuungssituation nicht
länger als 120 Minuten dauern. Die Prüfung wird von einer Prüferin oder
einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1 Nummer
4 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 5
abgenommen und bewertet. Während der Prüfung sind den Prüferinnen und
Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen
beziehen. (7)
Der praktische Teil der Prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Prüferinnen und Prüfer jede Betreuungssituation übereinstimmend mit
„bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die
Leistung der zu prüfenden Person trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt. Kommen die Prüferinnen und Prüfer zu einer
unterschiedlichen Bewertung, entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern über das Bestehen. §
51 - Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung (1)
Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt. Die Länder
können zur Durchführung der Kenntnisprüfung die Prüfungsausschüsse
und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach Teil 2 nutzen. Sie
haben sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Kenntnisprüfung
innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 44 ablegen können. (2)
Die Kenntnisprüfung darf im mündlichen Teil sowie in jeder
Betreuungssituation des praktischen Teils, die nicht bestanden wurde,
einmal wiederholt werden. (3)
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37
bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (4)
Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die zu prüfende
Person beide Prüfungsteile bestanden hat. Über die bestandene Kenntnisprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt. §
52 - Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs (1)
Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 59 des Hebammengesetzes ist es,
festzustellen, dass die teilnehmende Person über die Kompetenzen verfügt,
die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich sind. Die zuständige
Behörde legt die Dauer, die Formen und die Inhalte des
Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs
erreicht werden kann. (2)
Der Anpassungslehrgang wird in Form von 1.
theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an Hochschulen oder 2.
Praxiseinsätzen mit theoretischer Unterweisung in Krankenhäusern, bei
freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
oder weiteren Einrichtungen nach § 13 des Hebammengesetzes oder 3.
beidem durchgeführt.
An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die
die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt
werden. §
53 - Abschluss des Anpassungslehrgangs (1)
Der Anpassungslehrgang nach § 59 des Hebammengesetzes schließt mit einer
Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches
ab. (2)
Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs wird von einer Prüferin
oder einem Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1
Nummer 4 gemeinsam mit einer praxisanleitenden Person nach § 52 Absatz 2
Satz 2, die die teilnehmende Person während des Lehrgangs betreut hat,
geführt. (3)
Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die teilnehmende Person den
Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Prüferin
oder der Prüfer nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 15 Absatz 1
Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden
praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des
Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung
folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses
Gesprächs die Bescheinigung
nach Absatz 4 nicht erteilt werden, darf die teilnehmende Person den
Anpassungslehrgang einmal wiederholen. (4)
Die durchführenden Hochschulen, Krankenhäuser, Hebammen und
Einrichtungen bescheinigen gemeinsam die Teilnahme am Anpassungslehrgang
und verwenden dabei das Muster der Anlage 10. Abschnitt
4 Nachweise
der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen
und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat §
54 - Nachweise der Zuverlässigkeit (1)
Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes
beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 2
des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von der zuständigen
Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung
oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt werden kann, kann die
antragstellende Person einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (2)
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte
Zweifel an einem der in Absatz 1 genannten Dokumente, so kann sie von der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung verlangen,
aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des
Berufs, der dem Hebammenberuf entspricht, nicht auf Grund eines
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen
strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. (3)
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde von
Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Hebammengesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Hebammengesetzes von Bedeutung sein können,
so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu unterrichten und
sie zu bitten, diese Tatsachen zu überprüfen und ihr das Ergebnis und
die Folgerungen, die die zuständige Stelle des Herkunftsstaates
hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise
daraus zieht, mitzuteilen. (4)
Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates innerhalb von zwei
Monaten weder die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder
Strafregisterauszüge ausgestellt noch die nach Absatz 2 oder 3
nachgefragten Bestätigungen oder Mitteilungen gemacht, kann die
antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die
Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates oder über die Abgabe einer feierlichen Erklärung,
wenn es in dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung gibt,
ersetzen. §
55 - Nachweise der gesundheitlichen Eignung (1)
Eine Person, die über eine Berufsqualifikation aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat verfügt und eine Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes
beantragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 5 Absatz 2 Nummer 3
des Hebammengesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden
Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen. (2)
Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von
einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 des
Hebammengesetzes genannte Voraussetzung erfüllt ist. §
56 - Aktualität von Nachweisen Die
Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde
der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie
ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt. Teil
5 Übergangs-
und Schlussvorschriften §
57 - Übergangsvorschriften zur fachschulischen Ausbildung Für
fachschulische Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die
vor dem 31. Dezember 2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember
2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
anzuwenden. §
58 - Übergangsvorschriften zur Ausbildung in Form von Modellvorhaben Für
Ausbildungen zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31.
Dezember 2022 in Form von Modellvorhaben begonnen worden sind, ist bis zum
31. Dezember 2027 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen
und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
anzuwenden. §
59 - Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung (1)
Auf Personen, die am 31. Dezember 2019 als praxisanleitende Person tätig
sind oder auf der Grundlage des Hebammengesetzes in der bis zum 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden
sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. (2)
Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des
Absatzes 1 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form
nachzuweisen. §
60 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in
Kraft. § 43 Absatz 4 tritt am 1. März 2020 in Kraft. (2)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und
Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2019 außer
Kraft. Schlussformel Der
Bundesrat hat zugestimmt. Anlage
1 (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13
Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45
Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen
für die staatliche Prüfung zur Hebamme (Fundstelle:
BGBl. I 2020, 51 - 53) I.
Selbstständige und evidenzbasierte Förderung und Leitung physiologischer
Prozesse während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit. Erkennen von Risiken
und Regelwidrigkeiten
bei der Frau und dem Kind sowie Gewährleistung einer kontinuierlichen
Hebammenversorgung
unter Hinzuziehung der erforderlichen ärztlichen Fachexpertise. 1.
Schwangerschaft Die
Absolventinnen und Absolventen a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung
der physiologischen Schwangerschaft, b)
stellen eine Schwangerschaft fest und überwachen und beurteilen die mütterliche
und kindliche Gesundheit
sowie die Entwicklung des ungeborenen Kindes durch erforderliche klinische
Untersuchungen
und Assessmentinstrumente, c)
klären über die Untersuchungen auf, die für eine möglichst frühzeitige
Feststellung von
Risikoschwangerschaften oder von Regelwidrigkeiten und Komplikationen in
der Schwangerschaft
geeignet sind; verfügen über Kenntnisse über die Implikationen
vorgeburtlicher
genetischer Untersuchungen und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung
weiterer
Expertise hin; die Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes bleiben unberührt, d)
beraten die Frau hinsichtlich der physiologischen Veränderungen in der
Schwangerschaft und hinsichtlich
eines gesunden Lebensstils einschließlich ausgewogener Ernährung zur Förderung
der mütterlichen
und kindlichen Gesundheit und lindern Schwangerschaftsbeschwerden durch
geeignete
Maßnahmen, e)
beurteilen die Ressourcen und Belastungen der schwangeren Frau und ihrer
Familie und wirken bei Bedarf auf die Hinzuziehung weiterer Expertise hin, f)
verfügen über Kenntnisse des physiologischen Verlaufs der Geburt und des
Wochenbetts sowie über
Kenntnisse der Prozesse der Familiengründung und bereiten die schwangere
Frau und ihre Familie
ihrer individuellen Lebenssituation entsprechend auf die Geburt, das
Wochenbett und die
Elternschaft vor, g)
beraten die Frau bei der Wahl des geeigneten Geburtsorts und erstellen mit
ihr bei Bedarf einen individuellen Geburtsplan und h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung
erforderlich machen, und
ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche
Behandlung. 2.
Geburt Die
Absolventinnen und Absolventen a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung
der physiologischen Geburt, b)
leiten physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage, führen
bedarfsabhängig einen Scheidendammschnitt
aus und vernähen die Wunde oder unkomplizierte Geburtsverletzungen,
untersuchen
und überwachen nach der Geburt die Frau und das Neugeborene und fördern
die Eltern-Kind-Bindung
sowie die Aufnahme des Stillens, c)
betreuen die Frau während der Geburt und überwachen das ungeborene Kind
sowie den Geburtsverlauf
mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel, d)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung
erforderlich machen und
ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche
Behandlung, e)
erklären der Frau und ihrer Begleitperson bei Bedarf die Notwendigkeit
einer ärztlichen Behandlung, f)
übergeben die Frau, das Neugeborene oder beide bei Bedarf fachgerecht in
die ärztliche Weiterbehandlung
und leisten Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der
Hebammenhilfe, g)
führen im Dringlichkeitsfall eine Steißgeburt durch, h)
leiten im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die
medizinisch erforderlichen
Maßnahmen ein und führen insbesondere eine manuelle Ablösung der
Plazenta, an
die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter
anschließt, durch, i)
führen im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau, beim
Neugeborenen oder bei beiden
durch, j)
führen ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durch, insbesondere
Maßnahmen der Erstversorgung
bei der Frau und dem Neugeborenen nach geburtshilflichen Eingriffen und
Operationen,
und k)
betreuen und begleiten die Frau und ihre Familie bei Totgeburten und
Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen
von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche. 3.
Wochenbett und Stillzeit Die
Absolventinnen und Absolventen a)
verfügen über evidenzbasierte Kenntnisse und Fertigkeiten zur Förderung
des physiologischen Wochenbetts, b)
untersuchen und versorgen die Frau und das Neugeborene und beurteilen die
Gesundheit der Frau,
des Neugeborenen und des Säuglings sowie die Bedürfnisse und die
Lebenssituation der Familie, c)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die postpartalen
Adaptationsprozesse, fördern das Stillen, leiten die Frau zum Stillen des
Neugeborenen und Säuglings an und leisten Hilfestellung bei
Stillproblemen, d)
beraten die Frau und den anderen Elternteil zur Ernährung, Pflege und
Hygiene des Neugeborenen
und des Säuglings, leiten sie zur selbstständigen Versorgung des
Neugeborenen und
Säuglings an und beraten sie bezüglich der Inanspruchnahme von
Untersuchungen und Impfungen, e)
erklären der Frau und dem anderen Elternteil die Bedürfnisse eines
Neugeborenen und Säuglings
und die entsprechenden Anzeichen dafür und leiten die Frau und den
anderen Elternteil
zu einer altersgerechten Interaktion mit dem Neugeborenen und Säugling
an, f)
beraten die Frau zur Förderung der Rückbildungsprozesse und eines
gesunden Lebensstils, g)
beraten die Frau zu Fragen der Familienplanung und klären sie angemessen
auf, h)
erkennen Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung
erforderlich machen, und
ergreifen die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche
Behandlung, i)
erkennen belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei
der Frau und ihrer Familie
und wirken bedarfsabhängig auf Unterstützungsmaßnahmen hin und j)
erkennen die besondere Bedarfslage von intergeschlechtlichen Neugeborenen
und Säuglingen oder
von Neugeborenen und Säuglingen mit Behinderung und wirken bedarfsabhängig
auf Unterstützungsmaßnahmen
hin. II.
Wissenschaftsbasierte Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und
Evaluation auch von hochkomplexen Betreuungsprozessen unter Berücksichtigung
von Wirtschaftlichkeit, Effektivität, Qualität, Gesundheitsförderung
und Prävention während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit Die
Absolventinnen und Absolventen 1.
erschließen und bewerten gesicherte Forschungsergebnisse entsprechend dem
allgemein
anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher
Erkenntnisse und integrieren diese Erkenntnisse in ihr Handeln, 2.
nutzen digitale Fertigkeiten, forschungsgestützte Problemlösungen und
neue Technologien für die Gestaltung einer wirtschaftlichen, effektiven
und qualitativ hochwertigen Hebammentätigkeit, 3.
führen selbstständig die Planung, Organisation, Implementierung,
Steuerung und Evaluation von Betreuungsprozessen bei Frauen (und ihren
Familien) während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit bei
physiologischem Verlauf durch und berücksichtigen kontinuierlich die Bedürfnisse
der Frau und des Kindes sowie die Gesundheitsförderung und Prävention, 4.
kooperieren mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen bei der
Planung, Organisation, Durchführung, Steuerung und Evaluation von
Betreuungsprozessen bei Frauen und ihren Familien mit pathologischem
Verlauf während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit und 5.
analysieren, evaluieren und reflektieren Effektivität und Qualität ihres
beruflichen Handelns während
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit auf der Grundlage
hebammen- und bezugswissenschaftlicher
Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse. III.
Förderung der Selbstständigkeit der Frauen und Wahrung ihres Rechts auf
Selbstbestimmung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und
Stillzeit unter Einbezug ihrer Lebenssituation, ihrer biographischen
Erfahrungen sowie von Diversitätsaspekten unter Beachtung der rechtlichen
Handlungspflichten Die
Absolventinnen und Absolventen 1.
berücksichtigen und unterstützen die Autonomie und Selbstbestimmung der
Frauen unter Einbezug ihrer Rechte, ihrer konkreten Lebenssituation, der
ethnischen Herkunft, dem sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen
Hintergrund, der sexuellen Orientierung und Transsexualität,
Intergeschlechtlichkeit sowie der Lebensphase der Frauen und ihrer
Familien, 2.
berücksichtigen die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen und
chronischen Erkrankungen
sowie von Frauen mit Erfahrungen von Gewalt, insbesondere von
sexualisierter Gewalt sowie der weiblichen Genitalverstümmelung, 3.
beraten Frauen und ihre Familien zu Hilfsangeboten im Fall von Gewalt,
insbesondere häusliche Gewalt, wirken bei einem Risiko im Hinblick auf
Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellen Missbrauch des Säuglings
auf die Inanspruchnahme von präventiven Unterstützungsangeboten hin und 4.
leiten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung die erforderlichen Schritte
ein. IV.
Personen- und situationsorientierte Kommunikation während des
Betreuungsprozesses Die
Absolventinnen und Absolventen 1.
tragen durch personen- und situationsorientierte Kommunikation mit Frauen,
Kindern und Bezugspersonen
zur Qualität des Betreuungsprozesses bei, 2.
tragen durch ihre Kommunikation zur Qualität der interprofessionellen
Versorgung des geburtshilflichen
Teams und in sektorenübergreifenden Netzwerken bei, 3.
gestalten und evaluieren theoriegeleitet Beratungskonzepte sowie
Kommunikations- und Beratungsprozesse
und 4.
tragen durch zeitnahe, fachgerechte und prozessorientierte Dokumentation
von Maßnahmen während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit
zur Qualität der Informationsübermittlung und zur Patientensicherheit
bei. V.
Verantwortliche Gestaltung des intra- und interprofessionellen Handelns in
unterschiedlichen systemischen Kontexten, Weiterentwicklung der
hebammenspezifischen Versorgung von Frauen und ihren Familien sowie
Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitäts- und
Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards Die
Absolventinnen und Absolventen 1.
analysieren und reflektieren die hebammenrelevanten Versorgungsstrukturen,
die Steuerung von Versorgungsprozessen und die intra- und
interprofessionelle Zusammenarbeit, 2.
entwickeln bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und
berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige
Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe und setzen diese Lösungen
teamorientiert um, 3.
wirken mit an der interdisziplinären Weiterentwicklung und
Implementierung von wissenschaftsbasierten,
evidenzbasierten und innovativen Versorgungskonzepten während
Schwangerschaft,
Geburt, Wochenbett und Stillzeit und 4.
wirken mit an der intra- und interdisziplinären Entwicklung,
Implementierung und Evaluation von Qualitätsmanagementkonzepten,
Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards. VI.
Reflexion und Begründung des eigenen Handelns unter Berücksichtigung der
rechtlichen, ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und
berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen sowie Beteiligung an der
Berufsentwicklung Die
Absolventinnen und Absolventen 1.
analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und
gesellschaftliche Rahmenbedingungen
und beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur
qualitätsgesicherten
Hebammentätigkeit, 2.
identifizieren berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe und erkennen
die Notwendigkeit des
lebenslangen Lernens als einen Prozess der fortlaufenden persönlichen und
fachlichen Weiterentwicklung, 3.
analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethische
Werthaltungen und Einstellungen, 4.
orientieren sich in ihrem Handeln in der Hebammenpraxis an der Berufsethik
ihrer Profession und treffen in moralischen Konflikt- und
Dilemmasituationen begründete ethische Entscheidungen unter Berücksichtigung
der Menschenrechte und 5.
entwickeln ein fundiertes berufliches Selbstverständnis und wirken an der
Weiterentwicklung der Profession mit. Anlage
2 (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung
der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums (Fundstelle:
BGBl. I 2020, 54) Anlage
3 (zu § 8 Absatz 2, den §§ 12 und 18 Absatz 2) Inhalt
der Praxiseinsätze (Fundstelle:
BGBl. I 2020, 55) Während
der Praxiseinsätze sind insbesondere folgende Tätigkeiten auszuüben: 1.
Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen, 2.
Überwachung und Pflege von mindestens 40 Frauen während der Geburt, 3.
Durchführung von mindestens 40 Geburten durch die studierende Person
selbst; wenn diese Zahl nicht erreicht werden kann, kann sie im begründeten
Ausnahmefall auf 30 Geburten gesenkt werden, sofern die studierende Person
außerdem an 20 weiteren Geburten teilnimmt, 4.
aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten; ist dies aufgrund einer
ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich, ist der Vorgang zu
simulieren, 5.
Durchführung des Scheidendammschnitts und Einführung in die Vernähung
der Wunde; die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der
Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann im begründeten Ausnahmefall
auch simuliert werden, 6.
Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Frauen während
der Geburt und Frauen im Wochenbett, 7.
Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100
Frauen im Wochenbett und 100 gesunden Neugeborenen, 8.
Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen,
Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen, 9.
Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe, 10.
Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und
Chirurgie. Anlage
4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ (Fundstelle:
BGBl. I 2020, 56) |